Insolvenzantragspflichten

Ausnahme gilt nur für die wenigsten Unternehmen

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Geschäftsführer von insolvenzgefährdeten Unternehmen müssen zügig handeln, wenn sie feststellen, dass Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung drohen. Doch es gibt auch eine Ausnahme, die jedoch nur für einen Bruchteil der Unternehmen gelten dürfte.

Frist 30.04.2021

Die ursprüngliche Frist zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wurde vom 31.01.2021 auf den 30.04.2021 verlängert. Hintergrund ist, dass sich die Bearbeitung aufgrund der Vielzahl der Anträge auf Corona-Hilfen verzögert hat. Die Insolvenzantragspflicht gilt nur für Unternehmen, die einen Anspruch auf Gewährung finanzieller Leistungen aus dem Covid-19-Programm (sog. November- und Dezemberhilfen) haben und diese bis zum 28.02.2021 beantragt haben. Die Aussetzung gilt auch für Unternehmen, die aus bestimmten rechtlichen Gründen, insbesondere beihilferechtlichen, aber auch tatsächlichen wie IT-technischen Gründen keinen Antrag stellen konnten.

Wer sich auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.04.2021 beruft, sollte so genau prüfen, ob die gestellten Anträge auf Corona-Hilfen erfolgversprechend sind und die Hilfen zur Beseitigung der Insolvenzreife, der Zahlungsunfähigkeit, ausreichen. Alle Schritte sollten sorgfältig dokumentiert werden. 

Für Unternehmen, die keine Aussicht auf Erlangung der Mittel haben oder bei denen die Mittel zur Beseitigung der Insolvenzreife nicht ausreichen, gelten wieder die regulären Insolvenzantragspflichten.

Gefahr Insolvenzverschleppung

Unternehmen haben nach § 15 a InsO die Pflicht, einen Insolvenzantrag „ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung“ zu stellen. Wer sich nicht daran hält, dem drohen strafrechtliche Konsequenzen wegen Insolvenzverschleppung. Klagen wegen weiterer Insolvenzstraftaten, insbesondere wegen Bankrotts, Verletzung der Buchführungspflichten oder Gläubiger- bzw. Schuldnerbegünstigung können auf die Geschäftsführung zukommen. Vermeiden Sie also jeden Anschein vorsätzlicher Pflichtverletzung gegenüber Gesellschaftern, Gläubigern und Schuldnern. Geschäftsführer können auch persönlich für Zahlungen der Gesellschaft haften, die sie nach Eintritt des Insolvenzgrundes leisten.

Aufgeschoben statt aufgehoben

Die bisherige Aussetzung der Insolvenzantragspflicht hört sich auf den ersten Blick gut an. Sie birgt für Deutschland aber auch gesamtwirtschaftliche Risiken. Wenn eigentlich zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen nicht aus dem Markt ausscheiden und weiterhin am Wirtschaftsverkehr mit ihrer schlechten Bonität teilnehmen, können sie durch Forderungsausfälle sehr schnell auch gesunde Unternehmen infizieren und eine Insolvenzwelle auslösen.

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