Neues Lieferkettengesetz

Achtung, für alle KMU relevant!

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Seit dem 1. Januar 2023 gilt das neue Lieferkettengesetz. Da nach Ansicht der Regierung die Selbstverpflichtung versagt hat, müssen Unternehmen ab jetzt dafür sorgen, dass bei dem Betrieb ihres Geschäftes weder unmittelbar noch mittelbar bei ihren Lieferanten Menschenrechte verletzt werden. Daraus entstehen den Unternehmen weitreichende Compliance-Pflichten, auf die nach einer Umfrage des Bundesverbands Materialwirtschaft, Einkauf und Logistik (BMF) nur die wenigsten Unternehmen vorbereitet sind. Auch ist wohl noch nicht hinreichend bekannt, dass jeder Mittelständler davon betroffen sein kann.

Geltungsbereich

Das neue Lieferkettengesetz gilt zwar zunächst nur für Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten. Ab 2024 wird es dann auf Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten ausgeweitet. Doch auch kleinere Unternehmen können davon schon heute betroffen sein, wenn sie Unternehmen mit mehr als 3.000 (1.000) Mitarbeitern beliefern. Denn Unternehmen, die dem Lieferkettengesetz größenbedingt unterliegen, müssen die Gesetzeskonformität in ihrer gesamten Wertschöpfungskette sicherstellen. Sie werden daher auch von allen Lieferanten entsprechende Maßnahmen verlangen. Darüber sind dann irgendwann alle Mittelständler mittelbar betroffen. Daher ist es dringend geboten, sich bereits heute vorzubereiten. 

Ziele 

Das Lieferkettengesetz zielt darauf ab, die Menschenrechte weltweit zu verbessern, indem Unternehmen verantwortungsvolle Lieferketten sicherstellen müssen. Die Sorgfaltspflicht umfasst u. a. folgende Bereiche: Nichtdiskriminierung, faire Entlohnung, anständige Arbeitszeiten, keine Kinderarbeit, Sicherheit am Arbeitsplatz, Recht auf Tarifverhandlungen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Umweltschutz etc. Das Gesetz orientiert sich an den UN-Richtlinien (Guiding Principles on Business and Human Rights).

Pflichten

  • Zuständige benennen,
  • Risikoanalyse und Einrichtung eines Risikomanagementsystems,
  • Formulierung einer unternehmerischen Menschenrechtsstrategie,
  • Präventionsmaßnahmen im eigenen Bereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern,
  • sofortige Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Rechtsverstößen,
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens im Falle von Rechtsverstößen,
  • Dokumentations- und Berichtspflicht für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten.
  • Stellen Sie eigene Verstöße fest, müssen Sie diese direkt abstellen. Rechtsverletzungen bei Lieferanten müssen soweit möglich minimiert werden. Die Geschäftsbeziehung muss nur in gravierenden Fällen abgebrochen werden. Das Gesetz verlangt aber lediglich Bemühens- und keine Erfolgspflichten.

Bußgelder und Sanktionen

Zuständig für die Durchsetzung und Kontrolle der Regelungen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Es kann empfindliche Bußgelder verhängen, die sich ab einer bestimmten Unternehmensgröße am weltweiten Jahresumsatz orientieren. Bei mehr als 400 Millionen Euro Umsatz kann die Geldbuße bis zu 2 Prozent (8 Millionen Euro) betragen. Solche Sanktionsregelungen kennen wir bereits durch die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie sind deutlich höher als die bisherigen Obergrenzen für Ordnungswidrigkeiten. Damit baut der Gesetzgeber einen erheblichen Compliance-Druck auf. Unternehmen können auch drei Jahre lang von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Klagen können nicht nur die Betroffenen selbst, sondern z. B. auch Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) und somit gegen Unternehmen langwierige Rechtsprozesse auslösen.

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